Grundsätze für die Einzelförderung von Mühlen durch den Verein
Die Mitgliederversammlung des Mühlenvereins Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat auf ihrer Jahrewsversammlung am 25. März 2017 folgende Fördergrundsätze beschlossen:
Zu den Zielen des Mühlenvereins Mecklenburg-Vorpommern gehört es, neben der Pflege der handwerklichen müllerischen Tradition und der Erforschung und Popularisierung der Mühlengeschichte im Land, Mühlen als Kulturerbe, als Denkmale der Technik- und Wirtschaftsgeschichte zu erhalten und zu bewahren. Nach der Satzung des Vereins (§ 2 Satz 3e) kann einzelnen Mühlen "Unterstützung bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung“ gewährt werden. „Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Denkmalen. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.“
Das Budget für die ausgereichte Förderung muss aus Drittmitteln (z.B. in Form von Spenden oder Zuweisungen) vom Verein eingeworben werden. Mitgliedsbeiträge sollen dafür nicht verwandt werden. Art und Umfang der Förderung richten sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins, sowie dem aktuellen Erhaltungszustand und der gegenwärtigen wie geplanten Nutzung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass damit ein Beitrag zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege (insbesondere im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 6 der Abgabenordnung) geleistet wird.
Hauptkriterium zur Förderung ist ein öffentlich nutzbares Ergebnis von nachhaltigem Bestand, wobei die Erhaltung eines Denkmales durch Nutzung im Vordergrund steht.
Die geförderte Mühle soll nach den jeweiligen Möglichkeiten und der Nutzung zumindest zeitweise öffentlich zugänglich sein. Dieses kann z.B. auch durch Teilnahme beim Deutschen
Mühlentag, dem Tag des offenen Denkmals oder anderen Gelegenheiten erfolgen. Informationen über die Mühle, über ihre Technik und Geschichte müssen in Broschüren oder im Internet für Interessierte ebenfalls zugänglich sein.
Für die Unterstützung gilt folgende Abstufung:
1. Die Mühle ist in ihrer ursprünglichen Funktion als Getreide-Mahlmühle, Säge, Ölmühle usw. zu erhalten. Gefördert werden Maßnahmen, die Altsubstanz und Funktionsfähigkeit trotz Geschäftsbetrieb und Modernisierung zu bewahren.
2. Die stillgelegte Mühle bleibt als technisches Denkmal bzw. museale Anlage entweder
im Ist-Zustand oder eine auf einen früheren Zeitpunkt der Entwicklungsgeschichte zurückgeführte Form erhalten und wird öffentlich erlebbar gemacht.
3. In einer als Wohnung, Gaststätte, Ferienhaus, Atelier o.ä. genutzten früheren Mühle sollen einzelne Komponenten der Mühlentechnik erhalten werden, welche die technische Entwicklung anschaulich machen oder selten sind.
4. Durch die Bewahrung der äußere Bausubstanz und umgebender Landschafts- elemente, wie z.B. Wassergraben und Mühlteich, wird das landschaftsprägende Bild
der Mühle erhalten. Der ehemalige Mühlenstandort bleibt erkennbar.
5. Nach Aufgabe des Mühlenstandortes infolge eines Abrisses sichern eine Dokumentation der Mühlengeschichte, eine zeichnerische und/oder eine fotografische Dokumentation der Bausubstanz die Erinnerung an die Mühle als wichtigen Bestandteil der Siedlungs- und Wirtschaftsgeschichte des Ortes.
Für die Durchführung der Förderung gelten folgende Regelungen:
- Förderberechtigt entsprechend den o.g. Grundsätzen sind Mitglieder des Vereins.
- Eine Verwirklichung des Vorhabens durch den Antragsteller ist ohne Förderung infrage gestellt die Aufbringung der notwendigen Finanzmittel ist ohne den Zuschuss nicht zumutbar.
- Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem neben den finanziellen
Aufwendungen auch die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten genannt sind.
- Die Höhe des Zuschusses wird je nach Lage des Einzelfalles festgelegt.
- Nach Abschluss der geförderten Maßnahme dokumentiert der Empfänger der Förderung, welcher Beitrag dadurch zum Erhalt des Denkmals erbracht wurde. Er berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
- Die geplante Öffentlichkeitsarbeit mit Presseinformationen etc. ist bereits im Antrag dazustellen und in der Durchführung gegenüber dem Verein zu dokumentieren.
- Die Zuwendung ist an die Auflage gebunden, dass das Denkmal oder Teile des
Denkmals erhalten werden.
- Über die Anträge entscheidet der Vorstand, der in der Mitgliederversammlung darüber berichtet. Bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen des Vorstandes durch den Antragsteller entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Bindungs- und Nutzungsfrist der durch die Zuwendung erfolgten Baumaßnahmen an der Mühle soll mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Investition betragen. Die vom Verein erhaltenen Gelder müssen innerhalb eines Jahres nach Eingang entsprechend des Antrages eingesetzt werden. Sofern die Gelder nicht eingesetzt wurden, sind sie an den Verein zurück zu zahlen. Wenn die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird, behält sich der Verein eine Rücknahme angeschaffter beweglicher Teile vor.