Satzung des Mühlenvereins Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung am 9. April 2022
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Mühlenverein Mecklenburg-Vorpommern". Sie hat ihren Sitz in Waren (Müritz).
(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich den unter Punkt 2 angegebenen gemeinnützigen Zweck. Sie soll in das Vereinsregister in Waren (Müritz) eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Tätigkeit
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Vereinigung bezweckt die Pflege und Erhaltung vorhandener Mühlen als Kultur- und Technikdenkmale und der handwerklichen müllerischen Tradition sowie die Erforschung und Popularisierung der Mühlengeschichte im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Zu diesem Zweck wird die Vereinigung insbesondere in folgender Weise tätig:
a) Erstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses aller im Wirkungskreis bestehenden und ehemals existierenden Mühlen, die Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte sowie die Sicherung schriftlicher und bildnerischer Urkunden der Mühlen und ihrer Müller.
b) Anregung und Unterstützung von Schutzmaßnahmen zur Sicherung, Bewahrung, Erschließung, Pflege und Popularisierung der Mühlen.
c) Beratung bei der Instandsetzung von Mühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
d) Förderung der handwerklichen Kenntnisse für Müller und Mühlenbauer, Festhalten und Sammeln des technischen Wissens.
e) Unterstützung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Denkmalen. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele der Vereinigung durch Vorträge, Schriften, Beiträge in den Medien und öffentliche Veranstaltungen.
g) Zusammenarbeit mit anderen Mühlenvereinigungen und Mitwirkung in der "Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung".
(4) Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nach vierteljähriger, schriftlicher Kündigung zum Jahresende möglich. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Vereinigung oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt.
(3) Natürliche und juristische Personen, die die Vereinigung regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. Die Absätze 1 und 2 unter Punkt 3 finden entsprechende Anwendung.
(4) Personen, die sich um die Vereinigung und das von ihr verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
§ 4
Beiträge und Spenden
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In begründeten Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlaß des Beitrages ermächtigt.
(2) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von ihnen selbst bestimmt wird, der aber nicht unter dem der ordentlichen Mitglieder liegt.
(3) Spenden werden auf Wunsch des jeweiligen Mitgliedes bzw. des Spenders dem von ihm bezeichneten Objekt bzw. Zweck zugeführt.
(4) Die Vereinigung bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Personen, Unternehmen, Stellen oder Behörden. Die Zuschüsse von staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen zur Realisierung der gemeinnützigen Aufgaben werden ausschließlich dafür eingesetzt.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind bis 31.03. d.J. fällig. Sie sind durch die Mitglieder selbständig auf das Vereinskonto zu überweisen.
§ 5
Organe
(1) Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die Vorstandsmitglieder, die ordentlichen, fördernden und die Ehrenmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Zeit und des Ortes.
b) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an- deren Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
c) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine 51 %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes bzw. ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Vorsitzenden schriftlich zur Ergänzung der Tagesordnung und Verständigung der Mitglieder und des Vorstandes anzuzeigen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es gilt Mehrheitswahlrecht bei Möglichkeit der schriftlichen Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen sein darf. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen übertragen werden. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. rechtsgültig vertretenen Mitglieder erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt und danach entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,
d) Beschlußfassung über den Haushaltsplan,
e) Bestimmung der Rechnungsprüfer,
f) Änderung der Satzung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er darf nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8
Vertretung der Vereinigung
(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die Vereinigung wird durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden jeweils alleinvertretungsberechtigt und zur Erledigung der Bankgeschäfte zusätzlich auch allein durch den Kassenwart vertreten.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, entscheidet der Vorstand selbst.
(2) Er sorgt für die ordnungsgemäße Geschäftsführung.
(3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und Verwendung der Mittel der Vereinigung.
§ 10
Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes an. Er stellt den Geschäftsbericht auf.
(2) Der Schriftführer ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann ihm eine Aufwandsentschädigung bewilligen.
(3) Die Aufgaben des Schriftführers können auch im Wechsel von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
§ 11
Kassenwart
(1) Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen der Vereinigung.
(2) Der Kassenwart hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlußfassung über den Haushaltsplan durch die Mitgliederversammlung ist spätestens im 2. Quartal des Geschäftsjahres herbeizuführen.
(3) Der Kassenwart hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
(4) Der Kassenwart ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann ihm eine Aufwandsentschädigung bewilligen.
§ 12
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf der Grundlage der gültigen Vereinsgesetzgebung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch mindestens vier Wochen vorher zugehen.
(3) Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen mit Ausnahme des Archivs an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung des Denkmalschutzes an Mühlen.
(4) Das Archiv der Vereinigung fällt im Falle der Auflösung der Vereinigung an ein gemeinnütziges Museum in Mecklenburg-Vorpommern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder einen gemeinnützigen Verein zur gemeinnützigen Nutzung im Bereich der Mühlenkunde.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Annahme auf der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Malchow, den 9.4.2022